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Überbrückungshilfe III ab sofort beantragbar

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist gestartet.

Bis zum 31.08.2021 können von der Corona Pandemie betroffene Unternehmen Unterstützung für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragen.

Der monatliche Zuschuss von bis zu 1,5 Mio. € muss nicht zurückgezahlt werden.

Erste schnelle Hilfe nach dem Antrag soll es bereits ab dem 15.2 als Abschlagszahlung von monatlich bis zu 100 T. € geben.

Die Beantragung ist u.a. nur über Steuerberater und Rechtsanwälte möglich.

Kriterien

  • bis 750 Mio Jahresumsatz
  • Umsatzeinbruch November 2020 bis Juni 2021 min. 30% im beantragten Monat im Vergleich zum gleichen Monat in 2019
  • Der Grund für den Umsatzeinbruch können sowohl corona-bedingte Schließungen als auch negative Folgen auf den Geschäftsbetrieb sein.

Hilfe

Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten

  • förderfähige Fixkosten gemäß Musterkatalog
  • bis zu 1,5 Mio. € pro beantragtem Monat
  • genaue Höhe ist gestaffelt nach dem Umsatzrückgang, max. 90% der Fixkosten

– bei 30 % bis 50 % werden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet

– bei 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet

– ab 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt

  • zunächst werden Abschlagszahlungen von bis zu 100 T € ausgezahlt

Die erstattungsfähigen Fixkosten sind in einem Musterkatalog aufgelistet. Gegenüber der Überbrückungshilfe II ist die Liste deutlich erweitert worden.

Neben festen Ausgaben, Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen sowie Zinsaufwendungen werden auch Marketing- und Werbekosten sowie Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis 50% gefördert.

Bauliche Hygienemaßnahmen (pro Monat) sowie Investitionen in Digitalisierung (einmalig) werden mit bis zu 20 T. € angerechnet. Diese können auch außerhalb des Förderzeitraums im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 anfallen.

Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie der Einzelhandel gibt es Sonderregelungen bei den erstattungsfähigen Kosten.

Abschlagszahlungen sollen ab dem 15.2 bis zur Antragsbearbeitung im März ausgezahlt werden, bis zu 50% der beantragten Fördersumme, max. 100 T. € pro Monat.

Bis zum Start der regulären Zahlungen können Unternehmen so bis 400 T. € als sofortige Hilfe und ingesamt 800 T. € an Abschlagszahlungen erhalten.

Ab einem beantragten Zuschuss von über 2 Mio. € müssen Verluste nachgewiesen werden. Details zur Verlustrechnung gibt es hier: FAQ des Bundesfinanzministeriums

Neustarthilfe für Soloselbständige

Kriterien

  • Soloselbständig
  • Umsatzeinbruch im Januar bis Juni 2021
  • bei mind. 60% Umsatzrückgang in 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz gibt es die volle Neustarthilfe. Sollte der Umsatz weniger als 60% zurückgegangen sein, muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden.

Hilfe

  • Einmalige Betriebskostenpauschale i.h.v. 50% eines Referenzumsatzes, max. 7.500 Euro
  • Referenzumsatz = 6 x durchschnittlicher monatlicher Umsatz in 2019.
  • Auszahlung erfolgt als Vorauszahlung und muss bei geringerem Umsatzrückgang in 2021 anteilig zurückgezahlt werden!

Beantragung

Ab sofort möglich.

Weitere Informationen

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

Bleiben Sie gesund!

Ihr SRB-Team

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