Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist ein Register für GbRs mit Immobilienbesitz geschaffen worden. Das müssen Sie jetzt beachten:
Mit dem Gesetz wird die Rechtsform der eingetragenen GbR (eGbR) eingeführt. Die eGbR kann zukünftig selbständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und z.B. Grundstücke erwerben oder Anteile an GmbHs halten. Es wird insoweit vom bisherigen Gesamthandsprinzip abgewichen, die eGbR ist selbst der Rechtsträger.
Voraussetzung ist, dass die eGbR ins Gesellschaftsregister eingetragen wird. Die Eintragung erfolgt in öffentlicher beglaubigter Form, wird also durch einen Notar vorgenommen.
Die Eintragung enthält Angaben zu Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, sowie Angaben zu den Gesellschaftern und der Vertretungsbefugnis.
Eine GbR kann zukünftig nur dann n das Grundbuch oder in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist!
Der Vorteil liegt darin, dass Änderungen innerhalb der eGbR nur noch dem Gesellschaftsregister gemeldet werden müssen. Im Grundbuch oder der Gesellschafterliste einer GmbH steht nur noch die eGbR als eigene Rechtspersönlichkeit.
Da die eGbR in die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten eingebunden wird, muss ebenfalls eine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen (wie z.B. bei einer GmbH).
Die neuen Regelungen gelten auch für Bestands-GbRs. Es besteht zwar keine Verpflichtung bestehende GbRs in das Gesellschaftsregister einzutragen. Spätestens bei der Veräußerung eines Grundstücks oder bei einem Gesellschafterwechsel wird dies aber nötig. Eine rechtzeitige Eintragung der GbR kann hier Zeit sparen!
Wenn Sie noch Fragen zu dem Thema haben, melden Sie sich gerne bei uns!