Wird eine Immobilie privat oder gewerblich erworben der gemietet, fallen für den Kauf oftmals Maklerprovisionen an. Die Höhe der Maklerprovisionen ist gesetzlich nicht festgeschrieben, bewegt sich aber meist im Bereich zwischen 3-7 % vom Kaufpreis.
Unter gewissen Umständen können die Maklerprovisionen steuerlich berücksichtigt werden. Dazu muss unterschieden werden, ob es sich um privates oder betriebliches Vermögen handelt und wie die Immobilie genutzt wird.
In allen Fällen muss beim Erwerb eine Aufteilung der Anschaffungskosten in einen Teil für das Gebäude und in einen Teil für das Grundstück erfolgen. Die steuerliche Abschreibung erfolgt jeweils nur auf den Gebäudeanteil. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Privater Erwerb für eigene Wohnzwecke
Wird eine Immobilie für private Wohnzwecke erworben, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Maklerprovisionen nicht möglich. Soll die Immobilie aber in Zukunft zur Vermietung genutzt werden, kann trotzdem ein Teil der Kosten zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. (siehe 2.)
2. Privater Erwerb als Vermietungsobjekt
Wird eine Immobilie mit dem Ziel erworben diese zu vermieten, zählt die Maklerprovision zu den Anschaffungsnebenkosten. Die Kosten werden über die Nutzungsdauer (i.d.R. 50 Jahre) verteilt und im Rahmen der jährlichen Abschreibung als Werbungskosten von den Mieteinkünften abgezogen.
3. Private Miete für eigene Zwecke
Wird eine Immobilie für privat Zwecke gemietet, gehört die Maklerprovision wie im ersten Fall zu den privaten Lebenshaltungskosten und findet steuerlich keine Berücksichtigung.
Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn die Immobilie aus beruflichen Gründen angemietet wird. Maklerprovisionen für einen Umzug näher an den Arbeitsplatz bei einer deutlichen Reduzierung der Fahrtzeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abzugsfähig.
4. Betrieblicher Erwerb für eigene Zwecke
Werden z.B. betriebliche Büroräume für die eigene Nutzung erworben, ist die Immobilie mit ihren Anschaffungskosten in das Anlagevermögen aufzunehmen und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Auch in diesem Fall zählt die Maklerprovision zu den Anschaffungsnebenkosten und ist zusammen mit der Immobilie zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Höhe der Abschreibung wird als Betriebsausgabe vom betrieblichen Gewinn abgezogen.
5. Betrieblicher Erwerb als Vermietungsobjekt
Wird die Immobilie mit dem Ziel der gewerblichen Vermietung erworben, erfolgt die steuerliche Behandlung genau wie bei dem betrieblichen Erwerb für eigene Zwecke. Die Maklerprovision ist zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
6. Betriebliche Miete für eigene Zwecke
Soll die Immobilie betrieblich genutzt werden, z.B. als Lager, handelt es sich bei der Maklerprovision um Betriebsausgaben und ist in voller Höhe sofort abzugsfähig.
7. Maklerprovisionen bei Vermietung
Wird ein Makler beauftragt, um geeignete Mietinteressenten zur finden, zählen die Provisionen hierfür im privaten Bereich zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, im betrieblichen Bereich zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bedingung ist allerdings, dass die Maklerprovisionen (zum Teil) durch den Vermieter getragen werden.